Version 1.0 · Stand: 22. Oktober 2026
Nur für Unternehmer: simplii schließt keine Verträge mit Verbrauchern.
Die simplii HOLDING GmbH, Am Weinberg 20, 85092 Kösching, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ingolstadt unter HRB 10686, vertreten durch die Geschäftsführer Jannis C. Hilgerloh, Daniel Bieber und Lukas M. Eberl, Telefon +49 841 938969-50, E-Mail info@simplii.de (nachfolgend „simplii“), überlässt über die Plattform www.simplii.de (nachfolgend „Plattform“) Kraftfahrzeuge im Rahmen eines Auto-Abos mit fester Laufzeit und monatlicher Rate (nachfolgend „Auto-Abo“) und bietet optional eine Mitgliedschaft mit Fuhrparkmanagement (nachfolgend „Mitgliedschaft“) an.
Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“, vor Vertragsschluss „Interessent“). Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB schließt simplii über die Plattform nicht. simplii und der Kunde werden gemeinsam „Parteien“ genannt.
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln die Rechte und Pflichten der Parteien für Auto-Abo, Mitgliedschaft und Nutzung des Kundenportals. „Textform“ bezeichnet eine Erklärung im Sinne von § 126b BGB, insbesondere per E-Mail. „Werktage“ sind Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in Bayern.
1.1Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen simplii und dem Kunden über das Auto-Abo und die Mitgliedschaft sowie für die Nutzung des Kundenportals, die über die Plattform angebahnt oder geschlossen werden, in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung, vorbehaltlich Ziffer 24.2.
1.2Kunde kann nur sein, wer seinen Sitz bzw. eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland hat (vgl. Präambel). Das Fahrzeug muss für die gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit des Kunden angemietet werden.
1.3Mit Absenden der Bestellung bestätigt der Interessent ausdrücklich, dass er als Unternehmer und nicht als Verbraucher handelt und dass die handelnde Person zur Vertretung des Unternehmens berechtigt ist. simplii ist berechtigt, vor und nach Vertragsschluss geeignete Nachweise der Unternehmereigenschaft zu verlangen (z. B. Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Nachweis der freiberuflichen Tätigkeit). Stellt sich heraus, dass der Kunde entgegen seiner Erklärung Verbraucher ist oder die Angaben zur Unternehmereigenschaft oder Vertretungsbefugnis unzutreffend sind, ist simplii zur außerordentlichen Kündigung nach Ziffer 12.1 berechtigt; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
1.4Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn und soweit simplii ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn simplii in Kenntnis solcher Bedingungen leistet.
1.5Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Die gesetzlichen Vorschriften gelten, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.6Individuelle Vereinbarungen, insbesondere die Angaben in der Vertragsbestätigung (Ziffer 3.6), haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB). Im Übrigen gilt bei Widersprüchen zwischen den Vertragsbestandteilen folgende Rangfolge: (1) Vertragsbestätigung, (2) Bestellübersicht bzw. Angebot, (3) Leistungs- und Preisverzeichnis (www.simplii.de/leistungsverzeichnis), (4) diese AGB. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden geht der Vertrag über die Auftragsverarbeitung (Anlage 1) diesen AGB vor.
2.1Vertragsgegenstand ist die entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Kraftfahrzeugen durch simplii an den Kunden für eine feste Laufzeit (z. B. 6, 12, 18 oder 24 Monate). Fahrzeug, Laufzeit, Inklusiv-, Mindest- und Höchstlaufleistung, Mehrkilometersatz, Minderkilometerausgleich, monatliche Miete und gebuchte Zusatzleistungen ergeben sich aus der Vertragsbestätigung.
2.2Die Vertragslaufzeit beginnt mit der Übernahme des Fahrzeugs am Übergabetermin (Ziffer 7.1) und endet mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Setzt der Kunde den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der Laufzeit fort, verlängert sich das Mietverhältnis nicht auf unbestimmte Zeit; § 545 BGB findet keine Anwendung.
2A.1Fahrzeuge können über die Plattform auch ohne Mitgliedschaft im Auto-Abo bestellt werden; das Kundenportal (Ziffer 2C) steht allen Kunden zur Verfügung. Zusätzlich kann der Kunde eine kostenpflichtige Mitgliedschaft buchen. Sie umfasst das Fuhrparkmanagement nach Ziffer 2B sowie die weiteren im Leistungs- und Preisverzeichnis genannten Leistungen.
2A.2Für die Mitgliedschaft zahlt der Kunde einen monatlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe nach der Anzahl der Fahrzeuge gestaffelt ist und sich aus dem Angebot und der Bestätigung der Mitgliedschaft ergibt, sowie für jedes Fahrzeug in der Verwaltung durch simplii eine monatliche Verwaltungspauschale. Maßgeblich für die Staffel ist die Anzahl der Fahrzeuge in der Verwaltung, unabhängig davon, ob sie von simplii gemietet sind. Wird durch eine Änderung der Fahrzeuganzahl eine andere Staffel erreicht, gilt ab dem folgenden Kalendermonat der Beitrag der neuen Staffel. Die Miete für Fahrzeuge im Auto-Abo ist zusätzlich geschuldet.
2A.3Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung durch simplii in Textform und hat eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten. Danach verlängert sie sich jeweils um zwölf Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Mindestlaufzeit oder des jeweiligen Verlängerungszeitraums in Textform gekündigt wird. Laufende Auto-Abos bleiben von Abschluss und Beendigung der Mitgliedschaft unberührt; mit dem Ende der Mitgliedschaft entfallen lediglich die Leistungen nach Ziffer 2B.
2A.4Mitgliedsbeitrag und Verwaltungspauschalen sind monatlich im Voraus fällig; Ziffer 8 gilt entsprechend. simplii kann Mitgliedsbeitrag und Verwaltungspauschale mit Wirkung für die Zeit nach Ablauf der Mindestlaufzeit mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten in Textform ändern. Der Kunde kann die Mitgliedschaft in diesem Fall zum Wirksamwerden der Änderung kündigen. Die Mieten laufender Auto-Abos bleiben von Änderungen des Mitgliedsbeitrags und der Verwaltungspauschale unberührt.
2B.1Im Rahmen der Mitgliedschaft erbringt simplii Beratungs- und Verwaltungsleistungen für den Fuhrpark des Kunden, insbesondere die Analyse des bestehenden Fuhrparks (Fahrzeuge, Laufleistungen, Kosten, Nutzungsprofile), Empfehlungen zur Bedarfsanpassung und Kostenoptimierung sowie die laufende Verwaltung der vom Kunden benannten Fahrzeuge. Die Verwaltung kann auch Fahrzeuge umfassen, die der Kunde nicht von simplii mietet. Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung der Mitgliedschaft.
2B.2Die Leistungen nach Ziffer 2B.1 sind Dienstleistungen. simplii schuldet eine fachgerechte Erbringung, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, insbesondere keine bestimmte Kostenersparnis.
2B.3Der Kunde stellt simplii die für die Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung (z. B. Fahrzeuglisten, Verträge, Kilometerstände, Kostenaufstellungen). Verzögerungen oder Mehraufwand aufgrund fehlender Mitwirkung gehen zu Lasten des Kunden.
2B.4Soweit simplii im Rahmen des Fuhrparkmanagements personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, insbesondere Daten von Fahrern des Kunden bei Fahrzeugen, die nicht von simplii vermietet sind, gilt der Vertrag über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO (Anlage 1).
2C.1Im Kundenportal kann der Kunde insbesondere seine Fahrzeuge, Verträge, Übernahme-, Rückgabe- und Zustandsprotokolle, Rechnungen sowie Anhörungsbögen und sonstige behördliche Schreiben zu Verkehrsverstößen einsehen, Schäden melden, Kilometerstände übermitteln, Rückgabetermine und Laufleistungsanpassungen anfragen und Fahrer verwalten. Kernbestandteil jedes Auto-Abos ist die digitale Flottenverwaltung im Kundenportal („Fahrzeug-Cockpit“): Für jedes Fahrzeug zeigt sie laufend aktualisiert die Fahrzeugdaten an, die der jeweilige Hersteller über seine Schnittstelle bereitstellt, insbesondere Kilometerstand, Kraftstoff- bzw. Energieverbrauch, Reichweite, Service- und Wartungsstatus, Warn- und Fehlermeldungen sowie Reifendruck-, Bremsbelag-, Öl- und Batteriestatus. Zum Fahrzeug-Cockpit gehören außerdem die Anzeige von Standort- und Fahrtdaten sowie ein digitales Fahrtenbuch (Ziffer 2C.5).
2C.2Der Kunde bestimmt einen oder mehrere Administratoren, die weitere Nutzer anlegen und deren Rechte festlegen können. Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln und vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Erklärungen und Handlungen, die über ein Nutzerkonto des Kunden abgegeben werden, muss der Kunde sich zurechnen lassen, es sei denn, er weist nach, dass ein Missbrauch außerhalb seines Einflussbereichs lag. Den Verdacht eines Missbrauchs zeigt der Kunde simplii unverzüglich an.
2C.3Dokumente, die simplii im Kundenportal bereitstellt, gelten als zugegangen, sobald simplii den Kunden per E-Mail über die Bereitstellung informiert hat.
2C.4simplii bemüht sich um eine möglichst unterbrechungsfreie Verfügbarkeit des Kundenportals, schuldet diese jedoch nicht. Wartungsarbeiten kündigt simplii nach Möglichkeit vorher an. Vertragswesentliche Erklärungen können jederzeit auch per E-Mail abgegeben werden.
2C.5Standort, Fahrtdaten und digitales Fahrtenbuch
3.1Die Darstellung der Fahrzeuge auf der Plattform („Sortiment“) ist kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung.
3.2Der Interessent wählt ein vorkonfiguriertes Fahrzeug, die Laufzeit, die Inklusivlaufleistung sowie optionale Zusatzleistungen und gibt die für Registrierung, Prüfung und Vertragsschluss erforderlichen Daten an, insbesondere Firma, Rechtsform, Sitz und Anschrift, Registergericht und -nummer bzw. sonstigen Unternehmensnachweis, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (soweit vorhanden), Name und Funktion der vertretungsberechtigten Person, Ansprechpartner, E-Mail-Adresse, Telefonnummer sowie, soweit nach Ziffer 8.3 erforderlich, die Bankverbindung. Vor Absenden kann der Interessent sämtliche Angaben in einer Bestellübersicht prüfen und über die Zurück-Funktion korrigieren.
3.3Mit Anklicken des Buttons „Verbindlich bestellen“ gibt der Interessent ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Auto-Abo-Vertrags zu den angezeigten Konditionen und diesen AGB ab. An dieses Angebot ist er fünfzehn (15) Werktage ab Zugang bei simplii gebunden (§ 148 BGB). Diese Frist steht simplii für die Entscheidung über die Annahme zur Verfügung, insbesondere für die Prüfung der Unternehmereigenschaft und Bonität, die Einholung des Versicherungslimits und die Verfügbarkeitsabfrage beim Hersteller bzw. Lieferpartner; ein Recht des Interessenten, sich innerhalb der Frist von seinem Angebot zu lösen, besteht nicht.
3.4simplii bestätigt den Eingang der Bestellung unverzüglich per E-Mail („Eingangsbestätigung“). Die Eingangsbestätigung ist noch keine Annahme.
3.5simplii prüft die Bestellung, insbesondere die Unternehmereigenschaft, die Vertretungsbefugnis, die Bonität des Kunden (vgl. Datenschutzerklärung) sowie die Verfügbarkeit des Fahrzeugs. simplii ist berechtigt, innerhalb der Bindefrist ergänzende Unterlagen zu verlangen, insbesondere aktuelle Jahresabschlüsse oder betriebswirtschaftliche Auswertungen, und die Annahme von der Stellung einer Sicherheit (z. B. Kaution oder selbstschuldnerische Bürgschaft eines Gesellschafters oder Geschäftsführers) abhängig zu machen. simplii sichert ihre Forderungen gegen den Kunden über eine Warenkreditversicherung bei der R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, ab. Die Absicherung soll mindestens drei Monatsmieten zuzüglich der Summe der vereinbarten Selbstbeteiligungen für Teil- und Vollkasko umfassen (bei jeweils 1.000,00 € also 2.000,00 €). Die Warenkreditversicherung besteht ausschließlich zugunsten von simplii; sie gewährt dem Kunden keinen Versicherungsschutz und lässt seine Zahlungs- und Haftungspflichten unberührt. Kann für den Kunden kein Versicherungslimit in dieser Höhe erlangt werden, kann simplii die Annahme von einer Sicherheit nach Satz 2 abhängig machen oder die Bestellung ablehnen; die Zahlung erfolgt dann nach Ziffer 8.3 Nr. 2. Ein Anspruch auf Annahme besteht nicht.
3.6Der Vertrag kommt zustande, wenn simplii die Annahme innerhalb der Bindefrist in Textform, in der Regel per E-Mail, erklärt („Vertragsbestätigung“), spätestens jedoch mit Übergabe des Fahrzeugs. Die Vertragsbestätigung gibt die wesentlichen Vertragsinhalte wieder und enthält diese AGB als abrufbare und speicherbare Datei. Eine Unterschrift oder ein Ausdruck ist für den Vertragsschluss nicht erforderlich. Lehnt simplii die Bestellung ab, teilt simplii dies ebenfalls in Textform mit. Erklärt simplii innerhalb der Bindefrist keine Annahme, gilt das Angebot als abgelehnt.
3.7Der Vertragstext wird von simplii gespeichert und steht dem Kunden nach Vertragsschluss im Kundenportal sowie über die Vertragsbestätigung zur Verfügung. Diese AGB können jederzeit unter www.simplii.de/agb abgerufen und gespeichert werden. Die Parteien vereinbaren gemäß § 312i Abs. 2 Satz 2 BGB, dass § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 BGB keine Anwendung finden; die in Ziffer 3.2 und 3.4 beschriebenen Funktionen stellt simplii gleichwohl freiwillig bereit.
3.8simplii schuldet die Überlassung des Fahrzeugs nach Hersteller, Modell, Motorisierung und Ausstattungslinie. Genannte Ausstattungsmerkmale schuldet simplii nach allgemeiner Art und Güte. Herstellerseitige Änderungen (z. B. Modelljahreswechsel, Modellpflege, geänderte Ausstattungspakete infolge von Teile- oder Rohstoffmangel) liegen außerhalb des Einflusses von simplii. simplii ist berechtigt, ein Fahrzeug mit geringfügig abweichender Spezifikation oder bei berechtigtem Interesse ein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug zu überlassen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Bei darüber hinausgehenden, unzumutbaren Änderungen informiert simplii den Kunden rechtzeitig; jede Partei kann den Vertrag dann aus wichtigem Grund kündigen.
3.9Die Parteien vereinbaren für die Vertragsabwicklung die unverschlüsselte E-Mail-Kommunikation und nehmen die damit verbundenen Risiken (Abfangen, Mitlesen, Fehlzustellung) in Kauf. Jede Partei teilt Änderungen ihrer Kommunikationsdaten unverzüglich mit. Erklärungen gelten als zugegangen, wenn sie unter der zuletzt mitgeteilten E-Mail-Adresse unter gewöhnlichen Umständen abgerufen werden können.
Da simplii ausschließlich Verträge mit Unternehmern schließt, besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht. Ein vertragliches Widerrufs- oder Rückgaberecht räumt simplii nicht ein.
5.1simplii überlässt dem Kunden das Fahrzeug für die vereinbarte Laufzeit in verkehrstauglichem Zustand. Einzelheiten (Fahrzeugtyp, Marke, Modell, Ausstattungslinie) enthält die Vertragsbestätigung.
5.2In der monatlichen Miete sind enthalten:
5.3Nicht enthalten sind Kraftstoff, Ladestrom und sonstige Antriebsenergie sowie Betriebsflüssigkeiten (z. B. AdBlue®, Motoröl, Scheibenwaschwasser, Frostschutz); diese Kosten trägt der Kunde. Betriebsstoffe sind in der vom Hersteller vorgeschriebenen Spezifikation zu verwenden; der Austausch von Öl, Kühlmittel und sonstigen Flüssigkeiten erfolgt ausschließlich durch einen Fachbetrieb. Die Anschaffung einer Wallbox ist nicht enthalten. Bei Elektro- und Plug-in-Hybrid-Fahrzeugen lädt der Kunde das Fahrzeug regelmäßig nach Herstellervorgaben, sodass eine Tiefentladung oder sonstige Schädigung der Hochvoltbatterie ausgeschlossen ist.
5.4Ist die Umweltplakette bei Übergabe noch nicht angebracht, bringt der Kunde sie gut sichtbar innen an der Windschutzscheibe an.
5.5Zusatzleistung „simplii Protect“ (optional, gegen monatlichen Aufpreis gemäß Bestellübersicht): Im Vollkaskoschadenfall entfallen (a) der Prämienaufschlag nach Ziffer 16.11 und (b) die Berechnung des merkantilen Minderwerts nach Ziffer 16.8.
5.6Zusatzleistung „simplii Protect Plus“ (optional, nur zusammen mit „simplii Protect“, gegen monatlichen Aufpreis gemäß Bestellübersicht): Einmal je vollem Vertragsjahr entfällt im Vollkaskoschadenfall die Selbstbeteiligung.
5.7Zusatzleistung „simplii Glas“ und Glasschäden
5.8Bereifung und Reifenersatz
5.9Bremsanlage
5.10Einfahren, Motoröl und Motorbeanspruchung
6.1Ist das Fahrzeug noch nicht zugelassen – worüber sich der Kunde in Textform zu vergewissern hat –, kann der Kunde in Textform zur Versicherung über seine eigene Kfz- bzw. Flottenversicherung optieren. Diese muss mindestens folgende Bedingungen erfüllen: Kfz-Haftpflicht mit 100 Mio. € Pauschaldeckung (max. 15 Mio. € je geschädigter Person), Teil- und Vollkasko mit einer Selbstbeteiligung von jeweils höchstens 1.000,00 € sowie freie Werkstattwahl, da die Steuerung der Reparatur ausschließlich durch simplii erfolgt. Bei wirksamer Selbstversicherung entfallen die Versicherungsleistungen nach Ziffer 5.2 sowie die Haftungsreduzierung nach Ziffer 16.2; die Miete verringert sich um den in der Vertragsbestätigung ausgewiesenen Versicherungsanteil.
6.2Der Kunde verpflichtet sich im Fall der Selbstversicherung, (a) den Versicherungsnachweis (eVB-Nummer) nach Vertragsschluss, spätestens auf Anforderung, zu übermitteln, (b) seinen Versicherer über den abweichenden Halter zu informieren, (c) einen Sicherungsschein zugunsten von simplii erteilen zu lassen, (d) seinen Versicherer zu uneingeschränkter Auskunft gegenüber simplii über Versicherungsstatus und Prämienrückstände zu ermächtigen, (e) den Versicherungsschutz bis zur Abmeldung des Fahrzeugs aufrechtzuerhalten und (f) simplii über ein Erlöschen des Versicherungsschutzes binnen 24 Stunden zu informieren.
6.3Die Zulassung erfolgt in der Regel zwei Wochen vor Auslieferung, ausnahmsweise bis zu acht Wochen vorher; ab Zulassung beginnen Versicherungsschutz und Beitragspflicht beim Versicherer des Kunden. Verzögert sich die Auslieferung nach Zulassung (z. B. wegen eines Rückrufs), stellt der Kunde den fortdauernden Versicherungsschutz sicher. Weist der Kunde den Versicherungsschutz nicht frist- und formgerecht nach, lässt simplii das Fahrzeug über die eigene Versicherung zu; die Verringerung der Miete nach Ziffer 6.1 entfällt dann, eine spätere Umdeckung ist ausgeschlossen. Die Abmeldung kann bis zu zwölf Wochen nach Rückgabe erfolgen; bis dahin bestehen Versicherungs- und Beitragspflicht fort. Kosten und Schäden aus einer vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrags trägt der Kunde.
6.4Im Schadensfall belastet simplii die Kosten zunächst dem Kunden, der sie bei seinem Versicherer geltend macht. simplii kann sich aufgrund des Sicherungsscheins auch unmittelbar an den Kaskoversicherer wenden.
7.1Der Übergabetermin wird nach Eintreffen des Fahrzeugs beim Lieferpartner von simplii mit dem Kunden verbindlich vereinbart („Übergabetermin“). Die Einhaltung des Übergabetermins ist für simplii wesentlich.
7.2Ist eine Terminvereinbarung aus von simplii nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich, kann simplii den Übergabetermin unter Rücksicht auf die berechtigten Interessen des Kunden einseitig bestimmen.
7.3Nimmt der Kunde das Fahrzeug am Übergabetermin ohne Berechtigung nicht ab, kann simplii ihm in Textform eine Nachfrist von 14 Tagen zur Abnahme setzen. Nimmt der Kunde das Fahrzeug aus von ihm zu vertretenden Gründen auch innerhalb dieser Nachfrist nicht ab, schuldet er simplii eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Gesamtlaufzeitvolumens. Gesamtlaufzeitvolumen ist die vereinbarte monatliche Nettomiete einschließlich gebuchter Zusatzleistungen, multipliziert mit der Anzahl der Monate der vereinbarten Laufzeit (Beispiel: 800,00 € × 12 Monate = 9.600,00 €; Vertragsstrafe 960,00 €). Verlangt simplii die Vertragsstrafe, ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen (§ 340 Abs. 1 BGB); simplii kann den Vertrag dann außerordentlich kündigen (Ziffer 12.1 Nr. 10). Weitergehende Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen Stand-, Einlagerungs-, Aufbereitungs- und Vermarktungskosten, bleiben vorbehalten; die Vertragsstrafe wird auf sie angerechnet (§ 340 Abs. 2 BGB). Eine überdachte oder besonders diebstahlgesicherte Verwahrung schuldet simplii nicht. Solange simplii Erfüllung verlangt, bleibt der Kunde auch im Annahmeverzug zur Zahlung der Miete verpflichtet.
7.4Das Fahrzeug muss simplii zunächst vom Hersteller bzw. Lieferpartner beziehen. Mitgeteilte Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, unverbindlich. Sie setzen voraus, dass alle vom Kunden beizubringenden Unterlagen vorliegen. Über Verzögerungen informiert simplii den Kunden. Bei erheblichen Verzögerungen stellt simplii auf Wunsch und auf Kosten des Kunden zu den jeweils gültigen Konditionen ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug.
7.5Überschreitet simplii einen Liefertermin um mehr als sechs Wochen, kann der Kunde simplii in Textform eine angemessene Frist zur Lieferung setzen; mit Zugang dieser Aufforderung gerät simplii in Verzug, sofern simplii die Verzögerung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen; Ziffer 7.10 bleibt unberührt.
7.6Die Abnahme des Fahrzeugs ist Hauptleistungspflicht des Kunden. Übergabeort ist der von simplii nach billigem Ermessen bestimmte Ort (z. B. Standort von simplii, eines Lieferpartners oder Spediteurs), wobei simplii die berechtigten Interessen des Kunden berücksichtigt. Zur Übernahme berechtigt sind die vertretungsberechtigte Person des Kunden oder ein vom Kunden spätestens 48 Stunden vorher in Textform benannter und bevollmächtigter Mitarbeiter. Die übernehmende Person legt eine in Deutschland gültige Fahrerlaubnis und ein gültiges amtliches Ausweisdokument im Original sowie gegebenenfalls die Vollmacht vor; die Dokumente werden zur Identitäts- und Fahrerlaubnisprüfung erfasst (vgl. Datenschutzerklärung).
7.7Die Anreise zum Übergabeort erfolgt auf Kosten des Kunden. Zustand und Kilometerstand werden in einem von beiden Seiten gezeichneten Übernahmeprotokoll dokumentiert, das Vertragsbestandteil wird; die Zeichnung kann auch elektronisch erfolgen. Die übernehmende Person prüft das Fahrzeug bei Übernahme auf erkennbare Schäden und sorgt für deren Aufnahme in das Protokoll.
7.8Mit dem Fahrzeug erhält der Kunde mindestens einen Fahrzeugschlüssel und die zum Führen erforderlichen Dokumente (z. B. Zulassungsbescheinigung Teil I).
7.9Standortlieferung und Standortabholung. Auf Wunsch liefert simplii das Fahrzeug an eine vom Kunden benannte Geschäftsadresse in Deutschland (z. B. Firmensitz oder Niederlassung) und übergibt es dort an eine nach Ziffer 7.6 berechtigte Person („Standortlieferung“); ebenso holt simplii das Fahrzeug bei Vertragsende dort ab („Standortabholung“, Ziffer 13.2). Beide Leistungen sind kostenpflichtig. Ob sie angeboten werden und zu welchem Preis, ergibt sich aus der Bestellübersicht zum Zeitpunkt der Bestellung; bewirbt simplii zeitlich begrenzt eine kostenlose Lieferung oder Abholung, gilt diese für Bestellungen, die innerhalb des Aktionszeitraums bei simplii eingehen. Ergänzend gelten die Bedingungen für Standortlieferung und Standortabholung in Ziffer 5 des Leistungs- und Preisverzeichnisses.
7.10Bei einem vorübergehenden, nicht vorhersehbaren Leistungshindernis außerhalb des Verantwortungsbereichs von simplii (höhere Gewalt, z. B. Krieg, Sabotage, Naturkatastrophen, Epidemien, Störungen der Lieferketten der Hersteller und ihrer Zulieferer) ist simplii für dessen Dauer von der Leistungspflicht befreit. Dauert das Hindernis länger als vier Monate, kann jede Partei den Vertrag außerordentlich fristlos kündigen.
8.1Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Höhe der monatlichen Miete ergibt sich aus der Vertragsbestätigung.
8.2Die Miete ist monatlich im Voraus fällig, erstmals am Übergabetermin; die folgenden Fälligkeiten entsprechen dem Kalendertag des Übergabetermins (Beispiel: Übergabe am 13. eines Monats → Fälligkeit jeweils am 13.). Mit Ablauf des Fälligkeitstags gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug.
8.3Für den Zahlungsweg gilt folgende Rangfolge; der für den Vertrag maßgebliche Zahlungsweg ergibt sich aus der Vertragsbestätigung:
Endet der Ankauf durch den Factor während der Laufzeit, teilt simplii dies dem Kunden in Textform mit; der Kunde erteilt dann auf Anforderung unverzüglich ein Mandat nach Nr. 2 bzw. Nr. 3. Bei Lastschriftzahlung sorgt der Kunde für ausreichende Kontodeckung; Kosten einer vom Kunden zu vertretenden Rücklastschrift oder Nichteinlösung trägt der Kunde. Andere Zahlungswege bedürfen einer Vereinbarung in Textform.
8.4Bei Zahlung per Lastschrift informiert simplii den Kunden über Betrag und Fälligkeit wiederkehrender Lastschriften einmalig mit der Vertragsbestätigung bzw. der Bestätigung des Mandats (Pre-Notification); die Frist hierfür wird auf einen (1) Tag vor Fälligkeit verkürzt.
8.5Sonstige Forderungen rechnet simplii per Rechnung ab. Sie sind mit dem in der Rechnung genannten Zahlungstermin fällig und auf dem nach Ziffer 8.3 maßgeblichen Zahlungsweg zu begleichen, bei Überweisung unter Angabe von Rechnungs-, Kunden- und Vertragsnummer. Mit Ablauf des Zahlungstermins gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug.
8.6Im Verzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
8.7Rechnungen stellt simplii elektronisch aus und übermittelt sie an die vom Kunden angegebene Rechnungs-E-Mail-Adresse, und zwar als E-Rechnung in einem strukturierten Format (z. B. XRechnung oder ZUGFeRD) oder, bis zum Eintritt der gesetzlichen Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen, als PDF. Der Kunde stimmt dieser Form der Rechnungsübermittlung zu und teilt Änderungen der Rechnungsanschrift oder -E-Mail-Adresse unverzüglich mit.
8.8Verlangt simplii eine Kaution (Ziffer 3.5), ist diese vor der Übergabe des Fahrzeugs zu leisten. Sie wird nicht verzinst. simplii rechnet die Kaution nach Rückgabe und Abschluss der Zustandsbewertung, spätestens innerhalb von acht Wochen, ab und zahlt sie aus, soweit keine offenen Ansprüche bestehen; simplii ist berechtigt, die Kaution mit fälligen Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis zu verrechnen. Während der Laufzeit kann der Kunde nicht verlangen, dass die Kaution mit laufenden Mieten verrechnet wird.
9.1Für jeden Vertrag gelten die in der Vertragsbestätigung ausgewiesenen Werte für die gesamte Laufzeit:
Inklusivlaufleistung und Mehrkilometergrenze ergeben zusammen die Höchstlaufleistung. Beispiel: Laufzeit 6 Monate, Inklusivlaufleistung 24.000 km, Mindestlaufleistung 10.000 km, Mehrkilometergrenze 2.500 km, Höchstlaufleistung 26.500 km. Maßgeblich ist die Differenz der im Übernahme- und im Rückgabeprotokoll festgehaltenen Kilometerstände; bei Standortlieferung bzw. Standortabholung zählen die Kilometer der Überführung nicht zur Laufleistung des Kunden.
9.2Mehrkilometer. Für jeden Kilometer über der Inklusivlaufleistung bis zur Höchstlaufleistung zahlt der Kunde den in der Vertragsbestätigung ausgewiesenen Mehrkilometersatz netto („Mehrkilometerkosten“).
9.3Überschreitung der Höchstlaufleistung. Das Überschreiten der Höchstlaufleistung ist vertragswidrig. Der Kunde teilt simplii unverzüglich in Textform mit, sobald eine Überschreitung absehbar ist. Die weiteren Rechte von simplii ergeben sich aus den Ziffern 9.8 bis 9.10. Für jeden Kilometer über der Höchstlaufleistung schuldet der Kunde den Mehrkilometersatz; zusätzlich kann simplii den Restwert nach Rückgabe durch einen unabhängigen Sachverständigen ermitteln lassen und den über die Mehrkilometerkosten hinausgehenden Minderwert sowie die Gutachterkosten verlangen; für Wartungskosten gilt Ziffer 14.1. Bestreitet der Kunde die Feststellungen, gilt Ziffer 13.6 entsprechend.
9.4Mindestlaufleistung. Unterschreitet die tatsächliche Laufleistung die Mindestlaufleistung, zahlt der Kunde für jeden fehlenden Kilometer den in der Vertragsbestätigung ausgewiesenen Minderkilometerausgleich netto. Kilometer zwischen Mindestlaufleistung und Inklusivlaufleistung, die nicht gefahren werden, werden nicht erstattet.
9.5Abrechnung. Mehrkilometerkosten und Minderkilometerausgleich werden nach Rückgabe abgerechnet. Endet der Vertrag vorzeitig, insbesondere durch außerordentliche Kündigung, werden Inklusiv-, Mindest- und Höchstlaufleistung taggenau (1/365 je Kalendertag) auf die tatsächliche Laufzeit umgerechnet; der Rückgabetag zählt als voller Tag.
9.6Anpassung. Eine Änderung von Inklusivlaufleistung, Mindestlaufleistung oder Mehrkilometergrenze während der Laufzeit prüft simplii auf Antrag des Kunden. Bei Zustimmung wird die Miete rückwirkend ab Laufzeitbeginn angepasst und die Differenz sofort berechnet; zusätzlich fällt eine Bearbeitungsgebühr von 209,00 € netto an. Ein Anspruch auf Anpassung besteht nicht.
9.7Laufleistungskontrolle. Der Kunde übermittelt simplii auf Anforderung, höchstens einmal monatlich, binnen fünf Werktagen den aktuellen Kilometerstand mit Foto des Tachometers über das Kundenportal, soweit simplii den Kilometerstand nicht über die Fahrzeugdatenschnittstelle (Ziffer 14.7) abruft. simplii ermittelt zum jeweiligen Stichtag die zeitanteilige Soll-Laufleistung (Inklusivlaufleistung × bisherige Vertragstage ÷ Laufzeit in Tagen) und die hochgerechnete Endlaufleistung (Ist-Laufleistung ÷ bisherige Vertragstage × Laufzeit in Tagen).
9.8Sicherheit bei Überschreitung. Übersteigt die Ist-Laufleistung an einem Stichtag die zeitanteilige Soll-Laufleistung um mehr als 10 %, kann simplii nach billigem Ermessen, höchstens einmal monatlich, (a) eine zusätzliche Sicherheit in Höhe der auf Basis der hochgerechneten Endlaufleistung zu erwartenden Mehrkilometerkosten verlangen, (b) statt der Sicherheit monatliche Abschlagszahlungen auf die zu erwartenden Mehrkilometerkosten verlangen und (c) dem Kunden eine Anpassung nach Ziffer 9.6 anbieten. Beispiel: Inklusivlaufleistung 12.000 km für 12 Monate, nach drei Monaten 3.600 km gefahren (Soll 3.000 km, Überschreitung 20 %), hochgerechnete Endlaufleistung 14.400 km, erwartete Mehrkilometer 2.400 km × Mehrkilometersatz. Die Sicherheit ist binnen zehn Werktagen nach Anforderung zu leisten, wahlweise als Barkaution oder als selbstschuldnerische Bankbürgschaft; Ziffer 8.8 gilt entsprechend. Fällt die Ist-Laufleistung später wieder unter die Schwelle, gibt simplii die Sicherheit auf Verlangen des Kunden anteilig frei.
9.9Zwischenabrechnung. Überschreitet die Ist-Laufleistung bereits während der Laufzeit die Inklusivlaufleistung, kann simplii die angefallenen Mehrkilometer monatlich abrechnen; Ziffer 9.5 bleibt für die Schlussabrechnung unberührt.
9.10Erreichen der Höchstlaufleistung. Das Recht zum Gebrauch des Fahrzeugs ist auf die Höchstlaufleistung beschränkt. simplii weist den Kunden in Textform darauf hin, sobald die Ist-Laufleistung 90 % der Höchstlaufleistung erreicht. Ist die Höchstlaufleistung erreicht, hat der Kunde die Nutzung des Fahrzeugs einzustellen und es nach Aufforderung durch simplii binnen fünf Werktagen am Rückgabeort zurückzugeben, sofern die Parteien nicht zuvor eine Anpassung nach Ziffer 9.6 oder einen Fahrzeugtausch vereinbaren. Setzt der Kunde die Nutzung nach Aufforderung fort oder gibt er das Fahrzeug nicht fristgerecht zurück, kann simplii den Vertrag außerordentlich fristlos kündigen; Ziffer 12.4 gilt entsprechend.
10.1Zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sind, jeweils nur mit einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis der erforderlichen Klasse und ab Vollendung des 18. Lebensjahres, (a) die gesetzlichen Vertreter und Organe des Kunden sowie (b) Arbeitnehmer, Auszubildende und freie Mitarbeiter des Kunden, denen der Kunde das Fahrzeug im Rahmen seines Geschäftsbetriebs überlässt („berechtigte Fahrer“). Die Überlassung an einen Arbeitnehmer zur auch privaten Nutzung als Dienstwagen ist zulässig; steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Pflichten hieraus treffen allein den Kunden.
10.2Die Überlassung an sonstige Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung von simplii in Textform („Autorisierung“). Die Autorisierung erfolgt auf Antrag des Kunden für bis zu drei weitere Personen; für jede beantragte Autorisierung fällt eine Gebühr von 50,00 € netto an, auch bei Ablehnung. simplii verweigert die Autorisierung nur aus sachlichem Grund, insbesondere bei fehlender oder eingeschränkter Fahrerlaubnis oder bei begründeten Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Person.
10.3Der Kunde prüft vor der ersten Überlassung und danach in regelmäßigen Abständen, mindestens halbjährlich, anhand des Originaldokuments, ob jeder berechtigte Fahrer eine gültige Fahrerlaubnis der erforderlichen Klasse besitzt und kein Fahrverbot besteht, und dokumentiert diese Prüfung. Er weist die Kontrolle auf Verlangen von simplii nach. Erlangt der Kunde Kenntnis vom Wegfall einer Fahrerlaubnis oder einem Fahrverbot, unterbindet er die weitere Nutzung durch diesen Fahrer sofort.
10.4Fahrer erwerben keine eigenen Rechte aus dem Vertrag. Sie sind Erfüllungsgehilfen des Kunden; der Kunde haftet für deren Verhalten wie für eigenes (§§ 278, 540 Abs. 2 BGB) und stellt sicher, dass sie die Pflichten aus diesen AGB kennen und einhalten. Auf berechtigtes Verlangen von simplii teilt der Kunde Name und Anschrift des Fahrers zu einem bestimmten Zeitpunkt mit.
10.5Der Kunde informiert die berechtigten Fahrer darüber, dass simplii ihre Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung verarbeitet, und stellt ihnen die Datenschutzerklärung von simplii zur Verfügung.
11.1Der Kunde nutzt das Fahrzeug nur zum vertraglich vorgesehenen Zweck und stellt insbesondere sicher, dass jeder Fahrer (a) sich vor Fahrtantritt mit den Abmessungen des Fahrzeugs vertraut macht, (b) die Verkehrssicherheit prüft, insbesondere Reifen auf Jahreszeitzulassung, Profiltiefe und Beschädigungen, (c) alle maßgeblichen Vorschriften, technischen Regeln und die Betriebsanleitung beachtet und den vorgeschriebenen Kraftstoff tankt, (d) mautpflichtige Strecken nur bei gesicherter Mautentrichtung befährt, (e) den Ölstand nach Ziffer 5.10 Nr. 3 sowie gegebenenfalls den AdBlue®-Stand regelmäßig kontrolliert, (f) simplii über fällige Inspektionen unverzüglich informiert, (g) das Fahrzeug bei Nichtnutzung ordnungsgemäß verschließt, Schlüssel und Papiere nicht im Fahrzeug belässt, für Unbefugte unzugänglich verwahrt und gegen Wegrollen sichert, (h) Ladung vorschriftsmäßig sichert und (i) das Fahrzeug schonend und sachgerecht behandelt. Bei Zweifeln an der Verkehrssicherheit, technischen Warnhinweisen, Ausfall des Kilometerzählers oder Fehlfunktionen des Bordcomputers ist die Nutzung einzustellen, soweit eine gefahrlose Weiterfahrt nicht gewährleistet ist, und simplii unverzüglich zu unterrichten; deren Weisungen sind einzuholen.
11.2Untersagt sind insbesondere
11.3Technische Veränderungen am Fahrzeug, insbesondere an Elektronik, Motorsteuerung, Abgasanlage und Tachometer, sind untersagt. Bei Verstößen kann simplii auf Kosten des Kunden ein Wertgutachten einholen und den entstandenen Schaden geltend machen.
11.4Bekleben, Beschriften, Folieren oder sonstiges Markieren des Fahrzeugs (auch mit Firmenlogos oder Werbung) bedarf der vorherigen Zustimmung von simplii in Textform. Der Kunde entfernt genehmigte Beschriftungen vor Rückgabe rückstandsfrei und fachgerecht auf eigene Kosten.
11.5Überdurchschnittlicher Verschleiß an sonstigen Teilen während der Laufzeit geht zu Lasten des Kunden; für Reifen und Bremsen gelten die Ziffern 5.8 und 5.9.
11.6Das Fahrzeug darf nur in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich genutzt werden; ein ununterbrochener Auslandsaufenthalt darf acht Wochen nicht überschreiten. Der Kunde informiert sich über die Einreise- und Versicherungsbestimmungen (z. B. Internationale Versicherungskarte), beachtet die dort geltenden Vorschriften und führt die Vertragsbestätigung bei Auslandsfahrten mit.
11.7Die Rechte von simplii bei Verstößen gegen diese Ziffer ergeben sich insbesondere aus Ziffer 12.1 Nr. 4 bis 6; Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
12.1Eine ordentliche Kündigung während der Laufzeit ist für beide Parteien ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für simplii liegt insbesondere vor, wenn
Beruht der wichtige Grund auf der Verletzung einer Vertragspflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, diese ist nach § 543 Abs. 3 Satz 2 BGB entbehrlich; die Aufforderung nach Ziffer 9.10 gilt als Fristsetzung in diesem Sinne.
12.2Mit Wirksamwerden der außerordentlichen Kündigung ist die Nutzung des Fahrzeugs untersagt; zulässig bleibt allein die Rückführung an simplii.
12.3Bestehen mehrere Verträge und ist simplii zur außerordentlichen Kündigung eines Vertrags berechtigt, kann simplii auch die übrigen Verträge außerordentlich kündigen, wenn deren Fortsetzung aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Kunden unzumutbar ist; dies wird widerleglich vermutet, wenn der Kunde seiner Rückgabepflicht aus dem gekündigten Vertrag schuldhaft nicht oder nicht fristgerecht nachkommt. Ziffer 12.6 gilt für alle gekündigten Verträge.
12.4Im Fall einer von ihm zu vertretenden außerordentlichen Kündigung ersetzt der Kunde simplii den daraus entstehenden Schaden, insbesondere den Mietausfall bis zum regulären Vertragsende abzüglich ersparter Aufwendungen und abzüglich der Erlöse aus einer anderweitigen Verwertung des Fahrzeugs.
12.5Kündigungen bedürfen der Textform; der Kunde kann hierfür auch das Kontaktformular im Kundenportal nutzen.
12.6Herausgabe nach Vertragsende. Endet der Vertrag, insbesondere durch außerordentliche Kündigung, hat der Kunde das Fahrzeug unverzüglich mit allen Schlüsseln, Papieren und Zubehör an simplii herauszugeben. Er teilt simplii auf Anforderung binnen 24 Stunden den Standort des Fahrzeugs mit und ermöglicht die Abholung zu den üblichen Geschäftszeiten. Die Kosten der Rückführung, insbesondere für Transport, Suche und Sicherstellung, trägt der Kunde, soweit er die Beendigung zu vertreten hat oder das Fahrzeug nicht fristgerecht herausgibt; Ziffer 13.4 gilt entsprechend. Unter den Voraussetzungen von Ziffer 14.7 darf simplii den Standort des Fahrzeugs abrufen.
13.1Der Kunde gibt das Fahrzeug in vertragsgemäßem Zustand zum Rückgabetermin am Rückgabeort mit allen Papieren, sämtlichem Zubehör (z. B. Ladekabel, Warndreieck, Verbandkasten) und allen Schlüsseln zurück, und zwar mit mindestens dem im Übernahmeprotokoll dokumentierten Kraftstoff- bzw. Ladestand und innen wie außen in einem der Nutzung entsprechenden, gereinigten Zustand. Für Abweichungen gilt Ziffer 16A.
13.2Rückgabeort ist der von simplii nach billigem Ermessen bestimmte Ort unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden. Bei gebuchter Standortabholung (Ziffer 7.9) ist Rückgabeort die vereinbarte Geschäftsadresse. Zur Rückgabe berechtigt sind die vertretungsberechtigte Person des Kunden oder eine spätestens 48 Stunden vorher in Textform benannte bevollmächtigte Person.
13.3Der Rückgabetermin entspricht grundsätzlich dem Vertragsende; simplii teilt ihn dem Kunden rechtzeitig vorher mit. Gibt der Kunde das Fahrzeug nicht zum Rückgabetermin zurück, gerät er ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, er hat dies nicht zu vertreten. Eine Fortsetzung des Gebrauchs nach Vertragsende führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit (Ziffer 2.2).
13.4Bei verspäteter Rückgabe ersetzt der Kunde den entstehenden Schaden und zahlt für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Miete (§ 546a BGB). simplii kann für die Mehrkosten pauschal 300,00 € netto verlangen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
13.5Bei Rückgabe bewertet eine unabhängige, anerkannte Sachverständigenorganisation auf Kosten von simplii den Zustand des Fahrzeugs in Anwesenheit des Kunden oder seines Bevollmächtigten und dokumentiert Schäden, die über übliche Gebrauchsspuren hinausgehen, sowie die Vollständigkeit von Ausstattung, Papieren und Schlüsseln („Zustandsbericht“). Der Schadenkatalog unter www.simplii.de/schadenkatalog dient als unverbindliche Orientierung. Zeichnet der Kunde den Zustandsbericht ohne Vorbehalt, bestätigt er die darin festgestellten Schäden und Fehlteile als zutreffend; Einwände kann er bei der Zeichnung vermerken. Fehlteile, die der Kunde nicht innerhalb von fünf Werktagen nachreicht, werden berechnet; eine Nachreichung setzt voraus, dass sie spätestens am Tag der Zustandsbewertung angemeldet und auf Kosten des Kunden an den von simplii benannten Ort mit Empfangsnachweis erbracht wird.
13.6Schiedsgutachten. Hat der Kunde den Zustandsbericht nicht ohne Vorbehalt gezeichnet und bestreitet er dessen Feststellungen zu Art, Umfang oder Ursache von Schäden, zu Reparaturkosten, Wertminderung oder Fehlteilen, hat er dies unter Angabe der bestrittenen Positionen binnen sieben Werktagen nach Zugang des Zustandsberichts in Textform zu erklären. Jede Partei kann dann die Feststellung der bestrittenen Tatsachen durch einen Schiedsgutachter beantragen; dessen Feststellungen sind für beide Parteien verbindlich, soweit sie nicht offenbar unrichtig sind (§§ 317 bis 319 BGB entsprechend). Für das Verfahren gilt:
Erklärt der Kunde innerhalb der Frist des Satzes 1 keinen Widerspruch, gelten die Feststellungen des Zustandsberichts als anerkannt; simplii weist den Kunden bei Übermittlung des Zustandsberichts ausdrücklich auf diese Folge hin.
13.7Bei außerordentlicher Kündigung durch simplii aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund trägt der Kunde die Kosten des Zustandsberichts.
13.8Gibt der Kunde das Fahrzeug nicht am vereinbarten Ort oder Termin zurück, teilt simplii ihm Ort und Datum der Zustandsbewertung mit; Ziffer 13.4 ff. gelten entsprechend.
13.9Eine vorzeitige Rückgabe des Fahrzeugs vor Ablauf der Laufzeit ist nur mit Zustimmung von simplii in Textform zulässig und lässt die Pflicht zur Zahlung der Miete bis zum Laufzeitende unberührt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
13.10Vor der Rückgabe entfernt der Kunde alle eigenen Gegenstände aus dem Fahrzeug und löscht personenbezogene Daten, die er oder Fahrer im Fahrzeug gespeichert haben (z. B. gekoppelte Mobiltelefone, Kontakte, Navigationsziele, Nutzerprofile, Zugangsdaten zu Herstellerdiensten). simplii ist berechtigt, verbliebene Daten ohne vorherige Sicherung zu löschen und das Fahrzeug auf Werkseinstellungen zurückzusetzen. Für im Fahrzeug zurückgelassene Gegenstände haftet simplii nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; nicht innerhalb von vier Wochen abgeholte Gegenstände darf simplii auf Kosten des Kunden entsorgen.
14.1Der Kunde lässt alle vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungen und Inspektionen nach vorheriger Freigabe durch simplii fristgerecht in einer Vertragswerkstatt des Herstellers durchführen. Die Kosten trägt simplii unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots; Kosten für Wartungen und Inspektionen, die wegen Überschreitung der Inklusivlaufleistung zusätzlich oder vorgezogen erforderlich werden, trägt der Kunde. Der Kunde haftet für Schäden und Rechtsverluste (z. B. Wegfall von Garantieansprüchen) aus unterlassenen Wartungen.
14.2Der Kunde zeigt den Verlust von Schlüsseln, Kennzeichen oder Fahrzeugdokumenten unverzüglich an, trägt die Kosten der Ersatzbeschaffung nach Ziffer 16A und gibt alle hierfür erforderlichen Erklärungen ab (z. B. Verlustanzeige, eidesstattliche Versicherung).
14.3Die Parteien informieren sich unverzüglich wechselseitig über Rückrufe und Servicemaßnahmen des Herstellers; der Kunde leistet diesen unverzüglich Folge.
14.4Der Kunde stellt das Fahrzeug für Wartungen, Inspektionen, HU/AU und UVV-Prüfungen nach Terminabstimmung rechtzeitig zur Verfügung. Von einem Garantiefall gegenüber dem Hersteller informiert der Kunde simplii unverzüglich über das Kundenportal; simplii begleitet die Abwicklung mit dem Hersteller.
14.5Der Kunde teilt simplii unverzüglich in Textform mit: Änderungen von Firma, Rechtsform, Sitz, Anschrift, Rechnungs-E-Mail-Adresse und vertretungsberechtigten Personen; den Wegfall seiner Unternehmereigenschaft; die Stellung eines Insolvenzantrags über sein Vermögen sowie die Einstellung seines Geschäftsbetriebs.
14.6Fahrzeugdaten (Data Act). Die Fahrzeuge sind in der Regel vernetzte Produkte im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act). Die Informationen nach Art. 3 Abs. 2 Data Act zu Art, Format und Umfang der vom Fahrzeug erzeugten Daten, zu deren Speicherung und zu den Zugriffsmöglichkeiten stellt simplii vor Vertragsschluss in den „Hinweisen zu Fahrzeugdaten“ (www.simplii.de/fahrzeugdaten) und auf der Fahrzeugseite mit den Angaben des jeweiligen Herstellers bereit; sie sind Bestandteil der Vertragsunterlagen. Nutzt der Kunde herstellerseitige Dienste oder Apps, gelten ergänzend die Bedingungen des jeweiligen Herstellers. Der Kunde informiert die Fahrer über die im Fahrzeug erzeugten und gespeicherten Daten.
14.7Fahrzeugdaten und Standortdaten
14.8Eigentum und Rechte Dritter. Das Fahrzeug bleibt Eigentum von simplii bzw. ihres Refinanzierungspartners. Der Kunde darf es weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen oder sonst belasten und stellt sicher, dass keine Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte Dritter am Fahrzeug entstehen, etwa durch nicht von simplii freigegebene Werkstattaufträge. Macht ein Dritter Rechte am Fahrzeug geltend, insbesondere durch Pfändung, Beschlagnahme oder Sicherstellung, weist der Kunde ihn auf das Eigentum von simplii hin und unterrichtet simplii unverzüglich in Textform. Die Kosten der Abwehr solcher Eingriffe trägt der Kunde, soweit er sie zu vertreten hat.
14.9Sanktionen. Der Kunde versichert, dass weder er noch seine gesetzlichen Vertreter oder wirtschaftlich Berechtigten auf einer Sanktionsliste der Europäischen Union, der Vereinten Nationen oder der Bundesrepublik Deutschland geführt werden, und teilt eine spätere Listung unverzüglich mit. Trifft dies nicht zu oder tritt eine Listung während der Laufzeit ein, kann simplii den Vertrag außerordentlich fristlos kündigen.
15.1Jede Beschädigung des Fahrzeugs, gleich ob selbst oder durch Dritte verursacht, sowie Diebstahl, Brand, Wildunfall oder sonstige Schadensereignisse, auch geringfügige, meldet der Kunde unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden, über das Schadenformular im Kundenportal oder unter www.simplii.de/schadenmeldung und lädt dort Lichtbilder und gegebenenfalls den polizeilichen Unfallbericht hoch.
15.2Der Kunde stellt sicher, dass der Fahrer im Schadensfall
15.3simplii koordiniert die Schadenabwicklung und kann Dritte mit Abwicklung und Regulierung beauftragen.
15.4Aufträge zur Schadenfeststellung und Reparatur erteilt ausschließlich simplii. Beauftragt der Kunde eigenmächtig Reparaturen oder Dritte, haftet er für alle daraus entstehenden Mängel und Schäden.
16.1Für Schäden am Fahrzeug, Fahrzeugverlust und Vertragsverletzungen haftet der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
16.2Hat der Kunde nicht zur Selbstversicherung optiert und die Miete bei Fälligkeit entrichtet, gilt eine Haftungsreduzierung nach dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung: Der Kunde und die berechtigten Fahrer haften je Schadensfall bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. simplii stellt sie insoweit nach den Grundsätzen der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (Muster-AKB des GDV) frei. Eine rückwirkende Vereinbarung ist ausgeschlossen. Für Glasschäden gilt ausschließlich Ziffer 5.7.
16.3Liegen die Schadenskosten unter der Selbstbeteiligung, ist die Haftung auf die tatsächlichen Kosten begrenzt. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens oder grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit kann simplii die Haftenden über die Haftungsreduzierung hinaus in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis in Anspruch nehmen, es sei denn, die Obliegenheitsverletzung war weder für den Eintritt noch für die Feststellung oder den Umfang des Schadens ursächlich; dies gilt nicht bei arglistiger Obliegenheitsverletzung. Bei Vorsatz entfällt die Haftungsreduzierung vollständig.
16.4Die Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der Vertragslaufzeit bzw. mit Zugang einer außerordentlichen Kündigung. Für danach eintretende Schäden haftet der Kunde unbeschränkt.
16.5Für Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen während der Laufzeit haften der Kunde und seine Erfüllungsgehilfen auch bei Haftungsreduzierung unbeschränkt.
16.6Von der Haftungsreduzierung nicht umfasst sind Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden, insbesondere Schäden durch ungenügend gesicherte Ladung, Fehlbedienung, Falschbetankung, falsche Betriebsflüssigkeiten, nicht vertragsgerechte Nutzung oder von den Herstellervorgaben abweichende Behandlung der Hochvoltbatterie, Schäden an oder der Verlust von Schlüsseln und Zubehör, Reifen- und Beladungsschäden sowie Schäden an Fahrzeugteilen infolge schuldhaft bestimmungswidriger Beanspruchung (z. B. Kupplungs- und Motorschäden).
16.7Eine verspätete oder unterlassene Schadenmeldung kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. simplii kann in diesem Fall sämtliche dadurch entstehenden Schäden geltend machen, insbesondere Schäden aus fehlendem Versicherungsschutz. Zusätzlich schuldet der Kunde eine Vertragsstrafe von 5 % der Nettoreparaturkosten; sie entfällt, soweit der Versicherer den Schaden vollständig ausgleicht, und wird auf Schadensersatzansprüche aus der verspäteten oder unterlassenen Meldung angerechnet.
16.8Bei einem vom Kunden zu vertretenden Schaden haftet er für eine merkantile Wertminderung, soweit diese nicht von einem Haftpflichtversicherer oder bei Selbstversicherung von seinem Kaskoversicherer übernommen wird. Die Wertminderung beträgt im Regelfall 10 % der kalkulierten Nettoreparaturkosten. Der Kunde kann eine niedrigere oder keine Wertminderung geltend machen; hierüber entscheidet ein Schiedsgutachter nach Ziffer 13.6; dessen Kosten tragen die Parteien im Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens gegenüber dem Regelwert.
16.9simplii kann das Fahrzeug im Schadensfall bis zum Ausgleich der vom Kunden geschuldeten Reparaturkosten zurückbehalten.
16.10Die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
16.11Verursacht der Kunde einen Vollkaskoschaden, kann simplii die daraus resultierende, auf das Fahrzeug entfallende Mehrprämie der Versicherung als Aufschlag auf die Miete weitergeben („Prämienaufschlag“), sofern „simplii Protect“ nicht gebucht ist; auf Verlangen weist simplii die Höhe der Mehrprämie nach. simplii teilt Beginn und Höhe rechtzeitig mit; die Miete erhöht sich ab der nächsten Fälligkeit.
16A.1Für die folgenden Fälle schuldet der Kunde die angegebenen Beträge, jeweils netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt:
| Anlass | Betrag |
|---|---|
| Bearbeitung eines vom Kunden oder seinen Fahrern verursachten Schadensfalls | 100,00 € je Schadensfall |
| Innenreinigung bei übermäßiger Verschmutzung (z. B. Flecken, Sand, Erde, Essensreste) | 150,00 € |
| Sonderreinigung mit Geruchsbeseitigung nach Rauchen oder Dampfen bzw. nach Tiertransport entgegen Ziffer 11.2 | 250,00 € |
| Fehlender Kraftstoff bei Rückgabe | Kraftstoffkosten laut Tankbeleg zuzüglich 25,00 € Servicepauschale |
| Fehlender Ladestand bei Rückgabe (Elektro- und Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge) | Ladekosten laut Beleg zuzüglich 25,00 € Servicepauschale |
| Abschleppen oder Umsetzen des Fahrzeugs aus vom Kunden zu vertretenden Gründen | tatsächliche Kosten zuzüglich 50,00 € Bearbeitungspauschale |
| Rückholung des Fahrzeugs nach Ziffer 12.6 oder 13.8 | tatsächliche Kosten, mindestens 300,00 € |
| Ersatz der Zulassungsbescheinigung Teil I | 150,00 € zuzüglich Behördengebühren |
| Ersatz verlorener Kennzeichen | tatsächliche Kosten zuzüglich 50,00 € Bearbeitungspauschale |
| Verlust oder Beschädigung von Fahrzeugschlüsseln | tatsächliche Kosten (Ersatzschlüssel, Codierung, erforderlichenfalls Austausch der Schließanlage) |
| Fehlendes Zubehör (z. B. Ladekabel, Warndreieck, Verbandkasten) | Wiederbeschaffungskosten zuzüglich 25,00 € Bearbeitungspauschale |
| Nutzung des Fahrzeugs im Ausland entgegen Ziffer 11.6 | 300,00 € je Verstoß |
| Rücklastschrift oder Nichteinlösung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen | Bankentgelte zuzüglich 15,00 € Bearbeitungspauschale |
16A.2Dem Kunden bleibt bei allen Pauschalen der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden oder Aufwand nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. simplii bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten; die Pauschale wird darauf angerechnet. Die Schadenbearbeitungspauschale entfällt, wenn der Schaden nachweislich von einem Dritten verursacht wurde und dessen Haftpflichtversicherer ihn vollständig ausgleicht, sowie bei Glasschäden mit gebuchtem „simplii Glas“.
16A.3Weitere Entgelte und Pauschalen regeln abschließend: Ziffer 5.7 (Glasschäden), Ziffer 7.3 (Nichtabnahme), Ziffer 9 (Mehr- und Minderkilometer, Laufleistungsanpassung), Ziffer 10.2 (Autorisierung weiterer Fahrer), Ziffer 13.4 (verspätete Rückgabe), Ziffer 16.7 (verspätete Schadenmeldung) und Ziffer 17.2 (Bearbeitung von Verkehrsverstößen).
17.1Der Kunde haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs-, Ordnungs- und Mautvorschriften sowie für Besitzstörungen während der Laufzeit, auch soweit sie von Fahrern oder sonstigen Dritten begangen werden, denen der Kunde das Fahrzeug überlassen hat. Er stellt simplii als Halterin von allen hieraus geltend gemachten Forderungen frei (z. B. Bußgelder, Verwaltungsgebühren, Abschleppkosten).
17.2Wird simplii wegen eines solchen Verstoßes in Anspruch genommen oder angehört, benennt der Kunde auf Anforderung unverzüglich den verantwortlichen Fahrer und schuldet für den Bearbeitungsaufwand von simplii eine Pauschale von 50,00 € netto je Vorgang, es sei denn, er weist einen wesentlich geringeren Aufwand nach. simplii ist berechtigt, die Halterdaten sowie die vom Kunden benannten Fahrerdaten an die anfragende Behörde zu übermitteln. simplii ist nicht verpflichtet, gegen die Inanspruchnahme Rechtsmittel einzulegen oder den Kunden vor Berechnung der Pauschale zu informieren. Behördliche Auflagen, die auf einem Verstoß während der Laufzeit beruhen (z. B. eine Fahrtenbuchauflage), trägt der Kunde einschließlich der daraus entstehenden Kosten.
17.3Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kann simplii den Vertrag nach erfolgloser Abmahnung außerordentlich fristlos kündigen.
18.1simplii haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Fahrzeugs sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
18.2Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von simplii auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
18.3Im Übrigen ist die Haftung von simplii auf Schadensersatz ausgeschlossen. Insbesondere haftet simplii bei einfacher Fahrlässigkeit nicht für entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung, Ausfall von Mitarbeitern oder Folgeschäden beim Kunden, soweit Ziffer 18.1 nicht eingreift.
18.4Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von simplii.
18.5Mängel. Der Kunde zeigt Mängel des Fahrzeugs unverzüglich in Textform an (§ 536c BGB). simplii beseitigt Mängel nach eigener Wahl durch Reparatur in einer Fachwerkstatt oder durch Überlassung eines gleichwertigen Fahrzeugs; ein Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug für die Dauer der Mängelbeseitigung besteht nur nach Ziffer 16.10.
18.6Der Kunde ist nicht berechtigt, die Miete wegen eines Mangels durch Abzug zu mindern oder einzubehalten. Sein Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB) bleibt unberührt.
18.7Die verschuldensunabhängige Haftung von simplii für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) ist ausgeschlossen. Die Haftung nach Ziffern 18.1 und 18.2 bleibt unberührt.
19.1Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
19.2Ansprüche von simplii auf Miete, Nutzungsentschädigung, Mehrkilometerkosten, Minderkilometerausgleich, Vertragsstrafen nach Ziffer 7.3, Pauschalen, Gebühren sowie auf sonstige vertraglich vereinbarte Entgelte und Kostenerstattungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). § 548 BGB findet auf diese Ansprüche keine Anwendung.
19.3Für Ersatzansprüche von simplii wegen Veränderungen oder Verschlechterungen des Fahrzeugs gilt § 548 Abs. 1 BGB. Die Verjährung dieser Ansprüche ist insbesondere gehemmt, solange die Parteien über den Anspruch oder die ihn begründenden Umstände verhandeln (§ 203 BGB) und solange ein Schiedsgutachtenverfahren nach Ziffer 13.6 durchgeführt wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 BGB).
19.4Hemmung und Neubeginn der Verjährung richten sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.
simplii verarbeitet personenbezogene Daten, insbesondere der vertretungsberechtigten Personen, Ansprechpartner und Fahrer des Kunden, nach Maßgabe der Datenschutzerklärung unter www.simplii.de/datenschutz. Der Kunde stellt die Information der betroffenen Personen nach Ziffer 10.5 sicher.
Vertragssprache ist Deutsch. Vertragsbezogene Erklärungen, insbesondere Kündigungen, Änderungen und Nebenabreden, bedürfen mindestens der Textform (§ 126b BGB); dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Formerfordernis. Der Vorrang individueller Vereinbarungen (§ 305b BGB) bleibt unberührt.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.
23.1Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Kösching, soweit nichts anderes bestimmt ist.
23.2Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Ingolstadt (§ 38 Abs. 1 ZPO). Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat (§ 38 Abs. 2 ZPO). simplii ist in diesen Fällen auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
24.1Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder nicht Vertragsbestandteil geworden sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrags im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmung sowie zur Ausfüllung von Regelungslücken treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 1 und 2 BGB).
24.2Änderung dieser AGB. Für neue Verträge gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung (Ziffer 1.1). Für laufende Verträge kann simplii diese AGB nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ändern:
24.3Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von simplii in Textform auf Dritte übertragen. simplii ist berechtigt, Forderungen aus dem Vertrag abzutreten (Ziffer 8.3) und den Vertrag mit Zustimmung des Kunden auf ein mit simplii verbundenes Unternehmen zu übertragen.
24.4Vertraulichkeit. Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Vertragsbeziehung erlangten, nicht öffentlich bekannten Informationen der jeweils anderen Partei, insbesondere Konditionen, Preise und Fuhrparkdaten, vertraulich und verwenden sie nur zur Durchführung des Vertrags. Zulässig ist die Offenlegung gegenüber gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Beratern sowie gegenüber Versicherern, Finanzierungs- und Factoringpartnern, soweit dies für die Vertragsdurchführung erforderlich ist, und aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Pflichten. Die Pflicht gilt bis zwei Jahre nach Vertragsende fort.